820.410
BKIVOCIGOGCI
CH-GR
Art. 27 Verordnung über die Förderung und Finanzierung von Massnahmen zu Klimaschutz und Innovation in Graubünden (Bündner Klima- und Innovationsverordnung, BKIV) - Beitragsgewährung mittels Ausschreibungen
Neuartige Technologien und Prozesse sowie erneuerbare Rohstoffe - Verfahren
Art. 27 Bündner Klima- und Innovationsverordnung, BKIV · Beitragsgewährung mittels Ausschreibungen
1. In den Ausschreibungen ist insbesondere Folgendes festzulegen
a) der für die Ausschreibung maximal zur Verfügung stehende Betrag für die Förderbeiträge;
b) der für die einzelnen Massnahmen maximal zur Verfügung stehende Betrag;
c) die maximale Anzahl Massnahmen, die einen Förderbetrag erhalten können;
d) die Einzelheiten zu den anrechenbaren Kosten und zur Beitragsbemessung; und
e) die maximale Höhe der Finanzhilfe pro verminderter Tonne CO₂eq oder pro erzielter Tonne Negativemissionen.
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Verordnung über die Förderung und Finanzierung von Massnahmen zu Klimaschutz und Innovation in Graubünden (Bündner Klima- und Innovationsverordnung, BKIV) - Richtwerte für Treibhausgasemissionsbudget und Absenkpfad
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