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Art. 27 Verordnung über die Förderung und Finanzierung von Massnahmen zu Klimaschutz und Innovation in Graubünden (Bündner Klima- und Innovationsverordnung, BKIV) - Beitragsgewährung mittels Ausschreibungen

Neuartige Technologien und Prozesse sowie erneuerbare Rohstoffe - Verfahren
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Art. 27 Bündner Klima- und Innovationsverordnung, BKIV · Beitragsgewährung mittels Ausschreibungen

1. In den Ausschreibungen ist insbesondere Folgendes festzulegen

a) der für die Ausschreibung maximal zur Verfügung stehende Betrag für die Förderbeiträge;

b) der für die einzelnen Massnahmen maximal zur Verfügung stehende Betrag;

c) die maximale Anzahl Massnahmen, die einen Förderbetrag erhalten können;

d) die Einzelheiten zu den anrechenbaren Kosten und zur Beitragsbemessung; und

e) die maximale Höhe der Finanzhilfe pro verminderter Tonne CO₂eq oder pro erzielter Tonne Negativemissionen.

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