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Art. 26 Verordnung über die Förderung und Finanzierung von Massnahmen zu Klimaschutz und Innovation in Graubünden (Bündner Klima- und Innovationsverordnung, BKIV) - 3. Beitragsgesuche für Massnahmen mit Bundesfinanzhilfen

Neuartige Technologien und Prozesse sowie erneuerbare Rohstoffe - Verfahren
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Art. 26 Bündner Klima- und Innovationsverordnung, BKIV · 3. Beitragsgesuche für Massnahmen mit Bundesfinanzhilfen

1. Wird um Kantonsbeiträge für Massnahmen gemäss Artikel 7 oder Artikel 9 ersucht, für welche der Bund gestützt auf Artikel 6 des Bundesgesetzes über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit Finanzhilfen gewährt, ist mit dem Gesuch die Beitragszusicherung des Bundes einzureichen.

2. Mit der Beitragszusicherung des Bundes ist eine Beschreibung einzureichen, wie sich ein zusätzlicher Kantonsbeitrag auf die Finanzierung und die Finanzierungsstruktur der Massnahme auswirkt.

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