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Art. 24 Verordnung über die Förderung und Finanzierung von Massnahmen zu Klimaschutz und Innovation in Graubünden (Bündner Klima- und Innovationsverordnung, BKIV) - Beitragsgewährung auf Gesuch hin 1. Gesuchseinreichung

Neuartige Technologien und Prozesse sowie erneuerbare Rohstoffe - Verfahren
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Art. 24 Bündner Klima- und Innovationsverordnung, BKIV · Beitragsgewährung auf Gesuch hin 1. Gesuchseinreichung

1. Die Gesuche um Förderbeiträge sowie um Darlehen sind dem Amt einzureichen.

2. Das Amt kann Stichtage für die Einreichung von Beitragsgesuchen festlegen.

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