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Art. 23 Verordnung über die Förderung und Finanzierung von Massnahmen zu Klimaschutz und Innovation in Graubünden (Bündner Klima- und Innovationsverordnung, BKIV) - Zuständigkeiten

Neuartige Technologien und Prozesse sowie erneuerbare Rohstoffe - Verfahren
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Art. 23 Bündner Klima- und Innovationsverordnung, BKIV · Zuständigkeiten

1. Das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement legt die Einzelheiten für die Gewährung von Beiträgen und Darlehen in Vollzugsrichtlinien fest.

2. Das Amt führt die Ausschreibungen durch. Es legt für jede Ausschreibung die Kriterien und Bedingungen für die Teilnahme sowie die einzureichenden Angaben fest.

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