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Art. 22 Verordnung über die Förderung und Finanzierung von Massnahmen zu Klimaschutz und Innovation in Graubünden (Bündner Klima- und Innovationsverordnung, BKIV) - Darlehenshöhe und Verzinsung

Neuartige Technologien und Prozesse sowie erneuerbare Rohstoffe - Beitragsbemessung und -höhe
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Art. 22 Bündner Klima- und Innovationsverordnung, BKIV · Darlehenshöhe und Verzinsung

1. Es können Darlehen zwischen 50 000 und 10 Millionen Franken gewährt werden.

2. Die Verzinsung von Darlehen richtet sich nach der Finanzhaushaltsgesetzgebung.

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