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Art. 21 Verordnung über die Förderung und Finanzierung von Massnahmen zu Klimaschutz und Innovation in Graubünden (Bündner Klima- und Innovationsverordnung, BKIV) - Beitragsbemessung und -höhe

Neuartige Technologien und Prozesse sowie erneuerbare Rohstoffe - Beitragsbemessung und -höhe
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Art. 21 Bündner Klima- und Innovationsverordnung, BKIV · Beitragsbemessung und -höhe

1. Die Beitragsbemessung erfolgt anhand der Kriterien gemäss Artikel 16 des Gesetzes.

2. An die anrechenbaren Kosten können auf Gesuch hin folgende Investitionsbeiträge gewährt werden

a) für neuartige Technologien zur Vermeidung und Verminderung von Treibhausgasen gemäss Artikel 7 des Gesetzes mit Bundesfinanzhilfen (Zusatzfinanzierung) bis 500 000 Franken;

b) für einzelbetriebliche und überbetriebliche Treibhausgasverminderungen gemäss Artikel 8 des Gesetzes bis 300 000 Franken;

c) für die technische Abscheidung und Speicherung von CO₂ gemäss Artikel 9 des Gesetzes mit Bundesfinanzhilfen (Zusatzfinanzierung) bis 10 Millionen Franken;

d) für Studien gemäss Artikel 12 des Gesetzes bis 100 000 Franken;

e) für die Ermittlung des Verminderungspotenzials und für die Erarbeitung von Massnahmenplänen gemäss Artikel 13 des Gesetzes bis 50 000 Franken.

3. Für die technische Abscheidung und Speicherung von CO₂ gemäss Artikel 9 können Betriebsbeiträge bis 500 000 Franken jährlich gewährt werden.

4. Kantonsbeitrag und Darlehen dürfen zusammen mit Bundesfinanzhilfen und anderen Beiträgen der öffentlichen Hand 75 Prozent der anrechenbaren Aufwendungen der Massnahme nicht übersteigen.

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