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Art. 20 Verordnung über die Förderung und Finanzierung von Massnahmen zu Klimaschutz und Innovation in Graubünden (Bündner Klima- und Innovationsverordnung, BKIV) - Anrechenbare Aufwendungen

Neuartige Technologien und Prozesse sowie erneuerbare Rohstoffe - Beitragsbemessung und -höhe
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Art. 20 Bündner Klima- und Innovationsverordnung, BKIV · Anrechenbare Aufwendungen

1. An die Massnahmen gemäss Artikel 7 bis Artikel 11 des Gesetzes werden Investitionsbeiträge ausgerichtet. Als anrechenbare Aufwendungen gelten die für die wirtschaftliche und zweckmässige Umsetzung der betreffenden Massnahme erforderlichen Investitionskosten.

2. Für Massnahmen gemäss Artikel 9 des Gesetzes können zusätzlich Betriebsbeiträge während höchstens sieben Jahren ausgerichtet werden. Als anrechenbare Kosten gelten die den Gesuchstellenden effektiv anfallenden jährlichen Betriebskosten.

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