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820.410 BKIVOCIGOGCI CH-GR

Art. 2 Verordnung über die Förderung und Finanzierung von Massnahmen zu Klimaschutz und Innovation in Graubünden (Bündner Klima- und Innovationsverordnung, BKIV) - Vermeidung und Verminderung von direkten und indirekten Emissionen

Vorbildfunktion des Kantons - Netto-Null-Emissionen der kantonalen Verwaltung
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Art. 2 Bündner Klima- und Innovationsverordnung, BKIV · Vermeidung und Verminderung von direkten und indirekten Emissionen

1. Die Zielvorgaben für die Vorbildfunktion des Kantons umfassen die direkten und indirekten Emissionen der kantonalen Verwaltung im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung.

2. Die Abgrenzung der direkten und indirekten Emissionen von den vor- und nachgelagerten Emissionen erfolgt anhand der Begriffsbestimmungen gemäss Bundesrecht.

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