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Art. 19 Verordnung über die Förderung und Finanzierung von Massnahmen zu Klimaschutz und Innovation in Graubünden (Bündner Klima- und Innovationsverordnung, BKIV) - Studien

Neuartige Technologien und Prozesse sowie erneuerbare Rohstoffe - Fördervoraussetzungen
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Art. 19 Bündner Klima- und Innovationsverordnung, BKIV · Studien

1. Beiträge gemäss Artikel 12 des Gesetzes können auf Gesuch hin ausgerichtet werden unter der Voraussetzung, dass die Gesuchstellenden dem Amt die gewonnenen Erkenntnisse zur Verfügung stellen und sich mit einer Veröffentlichung in geeigneter Weise einverstanden erklären.

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