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Art. 18 Verordnung über die Förderung und Finanzierung von Massnahmen zu Klimaschutz und Innovation in Graubünden (Bündner Klima- und Innovationsverordnung, BKIV) - Einsatz von erneuerbaren Rohstoffen und Stärkung der Kreislaufwirtschaft

Neuartige Technologien und Prozesse sowie erneuerbare Rohstoffe - Fördervoraussetzungen
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Art. 18 Bündner Klima- und Innovationsverordnung, BKIV · Einsatz von erneuerbaren Rohstoffen und Stärkung der Kreislaufwirtschaft

1. Beiträge gemäss Artikel 11 des Gesetzes können ausschliesslich mittels Ausschreibungen ausgerichtet werden.

2. Projekte mit Vorzeigecharakter sind namentlich Gebäude, Infrastrukturen, Produkte, Technologien, Prozesse, Verfahren und Dienstleistungen, die

a) gegenüber den üblicherweise verwendeten Lösungen herausstechen;

b) regionale oder kantonale Ausstrahlung haben; sowie

c) ein Multiplikationspotential erkennen lassen.

3. Als erneuerbar gelten Rohstoffe, welche natürlich nachwachsen, wie insbesondere Holz, Stroh, Hanf und Wolle. Sie müssen nachhaltig produziert werden.

4. Eine Stärkung der Kreislaufwirtschaft wird angenommen, wenn die Nutzungsdauer von Gebäuden, Infrastrukturen, Produkten oder deren Komponenten und Materialien verlängert oder deren Nutzungsintensität erhöht und dabei die Ressourceneffizienz insgesamt gesteigert wird.

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