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Art. 17 Verordnung über die Förderung und Finanzierung von Massnahmen zu Klimaschutz und Innovation in Graubünden (Bündner Klima- und Innovationsverordnung, BKIV) - Wasserstoff und wasserstoffbasierte Brenn- und Treibstoffe

Neuartige Technologien und Prozesse sowie erneuerbare Rohstoffe - Fördervoraussetzungen
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Art. 17 Bündner Klima- und Innovationsverordnung, BKIV · Wasserstoff und wasserstoffbasierte Brenn- und Treibstoffe

1. Beiträge gemäss Artikel 10 des Gesetzes können ausschliesslich mittels Ausschreibungen ausgerichtet werden an Vorhaben, welche Anlagen sowohl für die Produktion als auch für die Verwendung von Wasserstoff oder wasserstoffbasierten Brenn- und Treibstoffen umfassen.

2. Für die Herstellung von wasserstoffbasierten Brenn- und Treibstoffen muss aus der Atmosphäre abgeschiedenes CO₂, biogenes CO₂ oder CO₂, dessen Ausstoss schwer vermeidbar ist, eingesetzt werden.

3. Die Gesuchstellenden müssen nachweisen, dass der hergestellte Treib- oder Brennstoff als erneuerbarer Treib- oder Brennstoff in der Schweiz in Verkehr gebracht werden darf.

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