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Art. 16 Verordnung über die Förderung und Finanzierung von Massnahmen zu Klimaschutz und Innovation in Graubünden (Bündner Klima- und Innovationsverordnung, BKIV) - 2. Weitere Massnahmen

Neuartige Technologien und Prozesse sowie erneuerbare Rohstoffe - Fördervoraussetzungen
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Art. 16 Bündner Klima- und Innovationsverordnung, BKIV · 2. Weitere Massnahmen

1. Beiträge gemäss Artikel 9 des Gesetzes können zudem mittels Ausschreibungen ausgerichtet werden für weitere Massnahmen, die CO₂ aus der Atmosphäre, biogenes CO₂ oder CO₂, dessen Ausstoss schwer vermeidbar ist, abscheiden, sofern das abgeschiedene CO₂ beziehungsweise der abgeschiedene Kohlenstoff für eine Dauer von mindestens 30 Jahren in Produkten oder im Untergrund gespeichert wird.

2. Das verlangte Verminderungspotential der Massnahme wird in der jeweiligen Ausschreibung vorgegeben.

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