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Art. 15 Verordnung über die Förderung und Finanzierung von Massnahmen zu Klimaschutz und Innovation in Graubünden (Bündner Klima- und Innovationsverordnung, BKIV) - Technische Abscheidung und Speicherung von CO₂ 1. Vom Bund geförderte Massnahmen (Zusatzförderung)

Neuartige Technologien und Prozesse sowie erneuerbare Rohstoffe - Fördervoraussetzungen
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Art. 15 Bündner Klima- und Innovationsverordnung, BKIV · Technische Abscheidung und Speicherung von CO₂ 1. Vom Bund geförderte Massnahmen (Zusatzförderung)

1. Beiträge gemäss Artikel 9 des Gesetzes können auf Gesuch hin ausgerichtet werden für Massnahmen, für welche der Bund gestützt auf Artikel 6 des Bundesgesetzes über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit Finanzhilfen ausrichtet, sofern das durch diese Massnahme abgeschiedene CO₂ beziehungsweise der abgeschiedene Kohlenstoff für eine Dauer von mindestens 30 Jahren in Produkten oder im Untergrund gespeichert wird.

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