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Art. 14 Verordnung über die Förderung und Finanzierung von Massnahmen zu Klimaschutz und Innovation in Graubünden (Bündner Klima- und Innovationsverordnung, BKIV) - Einzelbetriebliche und überbetriebliche Treibhausgasverminderungen

Neuartige Technologien und Prozesse sowie erneuerbare Rohstoffe - Fördervoraussetzungen
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Art. 14 Bündner Klima- und Innovationsverordnung, BKIV · Einzelbetriebliche und überbetriebliche Treibhausgasverminderungen

1. Beiträge gemäss Artikel 8 des Gesetzes können auf Gesuch hin ausgerichtet werden für verfahrenstechnische und bauliche Massnahmen an bestehenden Anlagen in gewerblichen und industriellen Prozessen.

2. Als überbetriebliche Massnahmen gelten solche, welche von zwei oder mehreren Unternehmen an benachbarten Standorten umgesetzt werden.

3. Für die verlangte Mindestwirksamkeit nicht angerechnet werden Treibhausgasverminderungen, welche auf Produktionsreduktionen oder -verlagerungen zurückzuführen sind.

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