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Art. 13 Verordnung über die Förderung und Finanzierung von Massnahmen zu Klimaschutz und Innovation in Graubünden (Bündner Klima- und Innovationsverordnung, BKIV) - 2. Weitere Massnahmen

Neuartige Technologien und Prozesse sowie erneuerbare Rohstoffe - Fördervoraussetzungen
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Art. 13 Bündner Klima- und Innovationsverordnung, BKIV · 2. Weitere Massnahmen

1. Beiträge gemäss Artikel 7 des Gesetzes können zudem mittels Ausschreibungen ausgerichtet werden für weitere Massnahmen, die sich in einer gemäss Artikel 11 Absatz 1 der Klimaschutz-Verordnung des Bundes definierten Entwicklungsphase befinden.

2. Das verlangte Verminderungspotential der Massnahme wird in der jeweiligen Ausschreibung vorgegeben.

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