820.410
BKIVOCIGOGCI
CH-GR
Art. 12 Verordnung über die Förderung und Finanzierung von Massnahmen zu Klimaschutz und Innovation in Graubünden (Bündner Klima- und Innovationsverordnung, BKIV) - Neuartige Technologien zur Vermeidung und Verminderung von Treibhausgasen 1. Vom Bund geförderte Massnahmen (Zusatzförderung)
Neuartige Technologien und Prozesse sowie erneuerbare Rohstoffe - Fördervoraussetzungen
Art. 12 Bündner Klima- und Innovationsverordnung, BKIV · Neuartige Technologien zur Vermeidung und Verminderung von Treibhausgasen 1. Vom Bund geförderte Massnahmen (Zusatzförderung)
1. Beiträge gemäss Artikel 7 des Gesetzes können auf Gesuch hin ausgerichtet werden für Massnahmen, für welche der Bund gestützt auf Artikel 6 des Bundesgesetzes über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit Finanzhilfen ausrichtet.
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Verordnung über die Förderung und Finanzierung von Massnahmen zu Klimaschutz und Innovation in Graubünden (Bündner Klima- und Innovationsverordnung, BKIV) - Richtwerte für Treibhausgasemissionsbudget und Absenkpfad
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