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Art. 11 Verordnung über die Förderung und Finanzierung von Massnahmen zu Klimaschutz und Innovation in Graubünden (Bündner Klima- und Innovationsverordnung, BKIV) - Übereinstimmung mit der Energie- und Klimapolitik

Neuartige Technologien und Prozesse sowie erneuerbare Rohstoffe - Fördervoraussetzungen
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Art. 11 Bündner Klima- und Innovationsverordnung, BKIV · Übereinstimmung mit der Energie- und Klimapolitik

1. Beiträge können nur gewährt werden für Massnahmen, welche mit der Energie- und Klimapolitik des Kantons im Einklang stehen. Dabei wird die Energie- und Klimapolitik des Bundes geeignet berücksichtigt.

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