820.410
BKIVOCIGOGCI
CH-GR
Art. 11 Verordnung über die Förderung und Finanzierung von Massnahmen zu Klimaschutz und Innovation in Graubünden (Bündner Klima- und Innovationsverordnung, BKIV) - Übereinstimmung mit der Energie- und Klimapolitik
Neuartige Technologien und Prozesse sowie erneuerbare Rohstoffe - Fördervoraussetzungen
Art. 11 Bündner Klima- und Innovationsverordnung, BKIV · Übereinstimmung mit der Energie- und Klimapolitik
1. Beiträge können nur gewährt werden für Massnahmen, welche mit der Energie- und Klimapolitik des Kantons im Einklang stehen. Dabei wird die Energie- und Klimapolitik des Bundes geeignet berücksichtigt.
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Verordnung über die Förderung und Finanzierung von Massnahmen zu Klimaschutz und Innovation in Graubünden (Bündner Klima- und Innovationsverordnung, BKIV) - Richtwerte für Treibhausgasemissionsbudget und Absenkpfad
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