820.410
BKIVOCIGOGCI
CH-GR
Art. 10 Verordnung über die Förderung und Finanzierung von Massnahmen zu Klimaschutz und Innovation in Graubünden (Bündner Klima- und Innovationsverordnung, BKIV) - Beizug des Amts für Natur und Umwelt
Erhöhung spezialgesetzlicher Kantonsbeiträge ("Green Deal Bonus")
Art. 10 Bündner Klima- und Innovationsverordnung, BKIV · Beizug des Amts für Natur und Umwelt
1. Die für den Entscheid über die Erhöhung von Kantonsbeiträgen zuständigen Dienststellen können das Amt beiziehen
a) für die fachliche Beurteilung hinsichtlich des dauerhaften Beitrags zur Erreichung der Ziele des Gesetzes; und
b) für die Beurteilung möglicher Konflikte im Verhältnis zu anderen Instrumenten zur Treibhausgasverminderung gemäss Artikel 24 des Gesetzes.
2. Dem Amt kann Einsicht in die Gesuchsunterlagen und Entscheidungsgrundlagen gewährt werden.
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Verordnung über die Förderung und Finanzierung von Massnahmen zu Klimaschutz und Innovation in Graubünden (Bündner Klima- und Innovationsverordnung, BKIV) - Richtwerte für Treibhausgasemissionsbudget und Absenkpfad
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