820.410
BKIVOCIGOGCI
CH-GR
Art. 1 Verordnung über die Förderung und Finanzierung von Massnahmen zu Klimaschutz und Innovation in Graubünden (Bündner Klima- und Innovationsverordnung, BKIV) - Richtwerte für Treibhausgasemissionsbudget und Absenkpfad
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Bündner Klima- und Innovationsverordnung, BKIV · Richtwerte für Treibhausgasemissionsbudget und Absenkpfad
1. Mit Blick auf die Zielsetzungen des Gesetzes wird für das Treibhausgasemissionsbudget in Graubünden ein Richtwert von 26 Millionen Tonnen CO₂-Äquivalente (CO₂eq) ab dem Referenzjahr 2022 festgelegt.
2. Zur Erreichung des Netto-Null-Ziels sollen die Treibhausgasemissionen in Graubünden gegenüber dem Stand 2022 wie folgt vermindert werden
a) bis 2034: um 50 Prozent;
b) bis 2042: um 75 Prozent;
c) bis 2050: um 100 Prozent.