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Art. 1 Verordnung über die Förderung und Finanzierung von Massnahmen zu Klimaschutz und Innovation in Graubünden (Bündner Klima- und Innovationsverordnung, BKIV) - Richtwerte für Treibhausgasemissionsbudget und Absenkpfad

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Bündner Klima- und Innovationsverordnung, BKIV · Richtwerte für Treibhausgasemissionsbudget und Absenkpfad

1. Mit Blick auf die Zielsetzungen des Gesetzes wird für das Treibhausgasemissionsbudget in Graubünden ein Richtwert von 26 Millionen Tonnen CO₂-Äquivalente (CO₂eq) ab dem Referenzjahr 2022 festgelegt.

2. Zur Erreichung des Netto-Null-Ziels sollen die Treibhausgasemissionen in Graubünden gegenüber dem Stand 2022 wie folgt vermindert werden

a) bis 2034: um 50 Prozent;

b) bis 2042: um 75 Prozent;

c) bis 2050: um 100 Prozent.

Verordnung über die Förderung und Finanzierung von Massnahmen zu Klimaschutz und Innovation in Graubünden (Bündner Klima- und Innovationsverordnung, BKIV) - Richtwerte für Treibhausgasemissionsbudget und Absenkpfad Art. 2 Bündner Klima- und Innovationsverordnung, BKIV →

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