820.400
BKIGLCIGLGCI
CH-GR
Art. 9 Gesetz über die Förderung und Finanzierung von Massnahmen zu Klimaschutz und Innovation in Graubünden (Bündner Klima- und Innovationsgesetz, BKIG) - Technische Abscheidung und Speicherung von CO₂
Massnahmen - Neuartige Technologien und Prozesse sowie erneuerbare Rohstoffe
Art. 9 Bündner Klima- und Innovationsgesetz, BKIG · Technische Abscheidung und Speicherung von CO₂
1. Der Kanton kann Beiträge gewähren für die Erprobung und die Anwendung von technischen Prozessen und Verfahren mit erheblichem Potenzial zur Abscheidung und dauerhaften Speicherung von CO₂.