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Art. 9 Gesetz über die Förderung und Finanzierung von Massnahmen zu Klimaschutz und Innovation in Graubünden (Bündner Klima- und Innovationsgesetz, BKIG) - Technische Abscheidung und Speicherung von CO₂

Massnahmen - Neuartige Technologien und Prozesse sowie erneuerbare Rohstoffe
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Art. 9 Bündner Klima- und Innovationsgesetz, BKIG · Technische Abscheidung und Speicherung von CO₂

1. Der Kanton kann Beiträge gewähren für die Erprobung und die Anwendung von technischen Prozessen und Verfahren mit erheblichem Potenzial zur Abscheidung und dauerhaften Speicherung von CO₂.

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