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Art. 8 Gesetz über die Förderung und Finanzierung von Massnahmen zu Klimaschutz und Innovation in Graubünden (Bündner Klima- und Innovationsgesetz, BKIG) - Einzelbetriebliche und überbetriebliche Treibhausgasverminderungen

Massnahmen - Neuartige Technologien und Prozesse sowie erneuerbare Rohstoffe
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Art. 8 Bündner Klima- und Innovationsgesetz, BKIG · Einzelbetriebliche und überbetriebliche Treibhausgasverminderungen

1. Der Kanton kann Beiträge gewähren für einzel- oder überbetriebliche Massnahmen an Anlagen in gewerblichen und industriellen Prozessen, sofern dadurch der Ausstoss an Treibhausgasen der betreffenden Prozesse um mindestens 50 Prozent und um mindestens 100 Tonnen CO₂-Äquivalente (CO₂eq) pro Jahr vermindert wird.

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