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Art. 7 Gesetz über die Förderung und Finanzierung von Massnahmen zu Klimaschutz und Innovation in Graubünden (Bündner Klima- und Innovationsgesetz, BKIG) - Neuartige Technologien zur Vermeidung und Verminderung von Treibhausgasen

Massnahmen - Neuartige Technologien und Prozesse sowie erneuerbare Rohstoffe
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Art. 7 Bündner Klima- und Innovationsgesetz, BKIG · Neuartige Technologien zur Vermeidung und Verminderung von Treibhausgasen

1. Der Kanton kann Beiträge gewähren für die Erprobung und die Anwendung von neuartigen Technologien, Prozessen und Verfahren mit erheblichem Potenzial zur Vermeidung und Verminderung von Treibhausgasen.

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