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Art. 6 Gesetz über die Förderung und Finanzierung von Massnahmen zu Klimaschutz und Innovation in Graubünden (Bündner Klima- und Innovationsgesetz, BKIG) - Verfahren der Beitragserhöhungen

Massnahmen - Massnahmen gemäss Spezialgesetzgebung
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Art. 6 Bündner Klima- und Innovationsgesetz, BKIG · Verfahren der Beitragserhöhungen

1. Über die Erhöhung der Kantonsbeiträge wird im Rahmen der Verfahren nach den jeweiligen Spezialgesetzgebungen entschieden.

2. Die maximalen Beitragssätze dürfen nicht überschritten werden.

3. Die Regierung regelt die Einzelheiten.

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