Art. 5 Gesetz über die Förderung und Finanzierung von Massnahmen zu Klimaschutz und Innovation in Graubünden (Bündner Klima- und Innovationsgesetz, BKIG) - Erhöhung von Kantonsbeiträgen (Green Deal-Bonus)
Art. 5 Bündner Klima- und Innovationsgesetz, BKIG · Erhöhung von Kantonsbeiträgen (Green Deal-Bonus)
1. Sofern ein dauerhafter Beitrag zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes geleistet wird, können Kantonsbeiträge erhöht werden für
a) Massnahmen im Bereich der Gebäudeeffizienz und zur sonstigen Steigerung der Energieeffizienz gemäss Artikel 18 bis Artikel 23 des Energiegesetzes des Kantons Graubünden;
b) Massnahmen zum Ausbau der Stromproduktion durch Photovoltaikanlagen gemäss Artikel 23a und Artikel 23b des Energiegesetzes des Kantons Graubünden;
c) Massnahmen zum Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge gemäss Artikel 23c des Energiegesetzes des Kantons Graubünden;
d) Grossanlagen für die Erzeugung, die Umwandlung, die Speicherung, den Transport und die Verteilung von vorwiegend thermischer Energie gemäss Artikel 25 des Energiegesetzes des Kantons Graubünden;
e) Massnahmen im Bereich des öffentlichen Verkehrs sowie des kombinierten Schienengüterverkehrs gemäss Artikel 22 und Artikel 30 des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr im Kanton Graubünden;
f) Massnahmen zum Schutz vor Naturgefahren und zur Erhaltung der Funktionen des Schutzwaldes gemäss Artikel 46 und Artikel 48 bis Artikel 51 des kantonalen Waldgesetzes;
g) Massnahmen zur Schonung der natürlichen Ressourcen, zur Ressourceneffizienz und zur Schliessung der Materialkreisläufe gemäss Artikel 11a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz;
h) innovative Massnahmen gemäss Artikel 12 bis Artikel 14 des Gesetzes über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden;
i) Massnahmen zur Förderung von Weiterbildungsangeboten gemäss Artikel 3 Absatz 1 Litera c des Gesetzes über die Unterstützung der Fortbildung Jugendlicher und Erwachsener im Kanton Graubünden;
j) Massnahmen im Bereich der Tertiärbildung und Forschung gemäss Artikel 26 Absatz 2 des Gesetzes über Hochschulen und Forschung;
k) Massnahmen in der Landwirtschaft gemäss dem Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden;
l) Massnahmen gemäss Artikel 11 des Gesetzes über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft.