820.400
BKIGLCIGLGCI
CH-GR
Art. 4 Gesetz über die Förderung und Finanzierung von Massnahmen zu Klimaschutz und Innovation in Graubünden (Bündner Klima- und Innovationsgesetz, BKIG) - Zusammenarbeit, Information und Beratung
Vorbildfunktion und Zusammenarbeit
Art. 4 Bündner Klima- und Innovationsgesetz, BKIG · Zusammenarbeit, Information und Beratung
1. Der Kanton wirkt mit den Regionen und Gemeinden zusammen und kann mit den Organisationen der Bündner Wirtschaft sowie mit anderen Institutionen und Organisationen zusammenarbeiten, um die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen.
2. Er stellt eine sachgerechte Information und Beratung der Öffentlichkeit sicher.