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Art. 3 Gesetz über die Förderung und Finanzierung von Massnahmen zu Klimaschutz und Innovation in Graubünden (Bündner Klima- und Innovationsgesetz, BKIG) - Vorbildfunktion von Kanton und Gemeinden

Vorbildfunktion und Zusammenarbeit
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Art. 3 Bündner Klima- und Innovationsgesetz, BKIG · Vorbildfunktion von Kanton und Gemeinden

1. Der Kanton und die Gemeinden nehmen in Bezug auf die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes im Rahmen ihrer Zuständigkeiten eine Vorbildfunktion wahr.

2. Die kantonale Verwaltung sorgt dafür, bis zum Jahr 2040 Netto-Null-Emissionen aufzuweisen. Die Regierung legt die notwendigen Massnahmen fest.

3. Die Gemeinden streben für ihre zentralen Verwaltungen an, ab 2040 Netto-Null-Emissionen aufzuweisen.

4. Der Kanton stellt den Gemeinden Grundlagen für die Wahrnehmung ihrer Vorbildfunktion zur Verfügung.

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