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Art. 29 Gesetz über die Förderung und Finanzierung von Massnahmen zu Klimaschutz und Innovation in Graubünden (Bündner Klima- und Innovationsgesetz, BKIG) - Geltungsdauer

Schlussbestimmungen
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Art. 29 Bündner Klima- und Innovationsgesetz, BKIG · Geltungsdauer

1. Dieses Gesetz gilt bis zum 31. Dezember 2050.

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