820.400
BKIGLCIGLGCI
CH-GR
Art. 28 Gesetz über die Förderung und Finanzierung von Massnahmen zu Klimaschutz und Innovation in Graubünden (Bündner Klima- und Innovationsgesetz, BKIG) - Evaluation der Spezialfinanzierung
Schlussbestimmungen
Art. 28 Bündner Klima- und Innovationsgesetz, BKIG · Evaluation der Spezialfinanzierung
1. Die Regierung überprüft alle acht Jahre die Notwendigkeit, Zweckmässigkeit und Wirksamkeit der Spezialfinanzierung.
2. Sie erstattet dem Grossen Rat Bericht und macht darin Vorschläge, ob die Spezialfinanzierung weitergeführt, abgeändert oder aufgehoben werden soll.