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Art. 27 Gesetz über die Förderung und Finanzierung von Massnahmen zu Klimaschutz und Innovation in Graubünden (Bündner Klima- und Innovationsgesetz, BKIG) - Periodische Berichterstattung

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Art. 27 Bündner Klima- und Innovationsgesetz, BKIG · Periodische Berichterstattung

1. Die Regierung erstattet dem Grossen Rat alle vier Jahre Bericht über

a) den Stand der Zielerreichung (Erfolgskontrolle) und den Mitteleinsatz aus der Spezialfinanzierung; sowie

b) die Priorisierung der künftigen Mittelverwendung aus der Spezialfinanzierung.

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