820.400
BKIGLCIGLGCI
CH-GR
Art. 25 Gesetz über die Förderung und Finanzierung von Massnahmen zu Klimaschutz und Innovation in Graubünden (Bündner Klima- und Innovationsgesetz, BKIG) - Zuständigkeiten
Vollzug
Art. 25 Bündner Klima- und Innovationsgesetz, BKIG · Zuständigkeiten
1. Der Grosse Rat setzt in eigener Kompetenz die Kredite für Aufwendungen gemäss diesem Gesetz aus der Spezialfinanzierung im Budget fest. Über Kredite für Einzelvorhaben von über 10 Millionen Franken ist in separaten Beschlüssen zu befinden, welche dem fakultativen Finanzreferendum zu unterstellen sind.
2. Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt der Regierung.
3. Für die Durchführung von Ausschreibungen sowie für die Beurteilung der Massnahmen können externe Fachpersonen und -organisationen beigezogen werden.