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Art. 22 Gesetz über die Förderung und Finanzierung von Massnahmen zu Klimaschutz und Innovation in Graubünden (Bündner Klima- und Innovationsgesetz, BKIG) - Grundsätze der Mittelverwendung 1. Priorisierung

Finanzierung - Grundsätze der Mittelverwendung
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Art. 22 Bündner Klima- und Innovationsgesetz, BKIG · Grundsätze der Mittelverwendung 1. Priorisierung

1. Die Priorisierung der Mittelverwendung aus der Spezialfinanzierung erfolgt anhand der Wirksamkeit, der Umsetzungsreife und der Kosteneffizienz der Massnahmen.

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