820.400
BKIGLCIGLGCI
CH-GR
Art. 21 Gesetz über die Förderung und Finanzierung von Massnahmen zu Klimaschutz und Innovation in Graubünden (Bündner Klima- und Innovationsgesetz, BKIG) - Beiträge aus allgemeinen Staatsmitteln
Finanzierung - Spezialfinanzierung und Mittelbeschaffung
Art. 21 Bündner Klima- und Innovationsgesetz, BKIG · Beiträge aus allgemeinen Staatsmitteln
1. Der Grosse Rat kann der Spezialfinanzierung mit dem Budget einen ordentlichen Beitrag aus allgemeinen Staatsmitteln zuweisen. Dieser Beitrag beträgt höchstens zwei Prozent der kantonseigenen Steuererträge zugunsten des allgemeinen Staatshaushalts.
2. Bei positivem Abschluss der Erfolgsrechnung kann der Grosse Rat einen zusätzlichen ausserordentlichen Beitrag zum Abbau einer Schuld der Spezialfinanzierung beschliessen.