Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
820.400 BKIGLCIGLGCI CH-GR

Art. 21 Gesetz über die Förderung und Finanzierung von Massnahmen zu Klimaschutz und Innovation in Graubünden (Bündner Klima- und Innovationsgesetz, BKIG) - Beiträge aus allgemeinen Staatsmitteln

Finanzierung - Spezialfinanzierung und Mittelbeschaffung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 21 Bündner Klima- und Innovationsgesetz, BKIG · Beiträge aus allgemeinen Staatsmitteln

1. Der Grosse Rat kann der Spezialfinanzierung mit dem Budget einen ordentlichen Beitrag aus allgemeinen Staatsmitteln zuweisen. Dieser Beitrag beträgt höchstens zwei Prozent der kantonseigenen Steuererträge zugunsten des allgemeinen Staatshaushalts.

2. Bei positivem Abschluss der Erfolgsrechnung kann der Grosse Rat einen zusätzlichen ausserordentlichen Beitrag zum Abbau einer Schuld der Spezialfinanzierung beschliessen.

← Art. 20 Bündner Klima- und Innovationsgesetz, BKIG Gesetz über die Förderung und Finanzierung von Massnahmen zu Klimaschutz und Innovation in Graubünden (Bündner Klima- und Innovationsgesetz, BKIG) - Zweck und Gegenstand Art. 22 Bündner Klima- und Innovationsgesetz, BKIG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →