820.400
BKIGLCIGLGCI
CH-GR
Art. 20 Gesetz über die Förderung und Finanzierung von Massnahmen zu Klimaschutz und Innovation in Graubünden (Bündner Klima- und Innovationsgesetz, BKIG) - Finanzierungsquellen
Finanzierung - Spezialfinanzierung und Mittelbeschaffung
Art. 20 Bündner Klima- und Innovationsgesetz, BKIG · Finanzierungsquellen
1. Die Spezialfinanzierung wird alimentiert durch
a) 30 Prozent des Kantonsanteils an der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA);
b) den Kantonsanteil an dem von der Schweizerischen Nationalbank in einem Jahr ausgeschütteten Gewinn, soweit dieser 50 Millionen Franken übersteigt;
c) ordentliche und ausserordentliche Beiträge aus allgemeinen Staatsmitteln nach Artikel 21;
d) die einmalige Zuweisung von allgemeinen Staatsmitteln im Umfang von 200 Millionen Franken im Jahr des Inkrafttretens dieses Gesetzes; und
e) die Zuweisung des Kantonsanteils an den bis 2030 befristeten Ergänzungsbeiträgen des Bundes zum Ressourcenausgleich, soweit dieser Anteil in einem Jahr 30 Millionen Franken übersteigt.