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Art. 2 Gesetz über die Förderung und Finanzierung von Massnahmen zu Klimaschutz und Innovation in Graubünden (Bündner Klima- und Innovationsgesetz, BKIG) - Ziele und Richtwerte

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Bündner Klima- und Innovationsgesetz, BKIG · Ziele und Richtwerte

1. Der Kanton trägt im Einklang mit dem Pariser Klimaübereinkommen vom 12. Dezember 2015 sowie dem Bundesrecht dazu bei, dass

a) die auf dem Kantonsgebiet anfallenden, von Menschen verursachten Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2050 so weit wie möglich vermieden oder vermindert werden und die Wirkung der verbleibenden Emissionen durch die Anwendung von Negativemissionstechnologien ausgeglichen wird (Netto-Null-Ziel);

b) die Fähigkeiten zur Anpassung an die negativen Auswirkungen der klimatischen Veränderungen gestärkt werden; sowie

c) die Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Graubünden dabei gestärkt wird.

2. Die Regierung legt die maximale Menge an Treibhausgasemissionen (Treibhausgasemissionsbudget) sowie die Zwischenziele zur Absenkung der Treibhausgasemissionen (Absenkpfad) als Richtwerte fest. Sie orientiert sich betreffend die Zwischenziele des Absenkpfads am Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit.

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