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Art. 19 Gesetz über die Förderung und Finanzierung von Massnahmen zu Klimaschutz und Innovation in Graubünden (Bündner Klima- und Innovationsgesetz, BKIG) - Spezialfinanzierung Klimaschutz und Innovation

Finanzierung - Spezialfinanzierung und Mittelbeschaffung
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Art. 19 Bündner Klima- und Innovationsgesetz, BKIG · Spezialfinanzierung Klimaschutz und Innovation

1. Für die Finanzierung der Kantonsbeiträge und Darlehen sowie der Beitragserhöhungen gemäss diesem Gesetz führt der Kanton eine Spezialfinanzierung gemäss den Bestimmungen der kantonalen Finanzhaushaltsgesetzgebung.

2. Das Vermögen der Spezialfinanzierung ist auf 250 Millionen Franken begrenzt. Sofern das maximale Vermögen überschritten wird, erfolgt eine Zuweisung in den allgemeinen Staatshaushalt.

3. Die Schuld der Spezialfinanzierung ist auf 50 Millionen Franken begrenzt.

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