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Art. 18 Gesetz über die Förderung und Finanzierung von Massnahmen zu Klimaschutz und Innovation in Graubünden (Bündner Klima- und Innovationsgesetz, BKIG) - 5. Gewährung von Darlehen

Massnahmen - Neuartige Technologien und Prozesse sowie erneuerbare Rohstoffe
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Art. 18 Bündner Klima- und Innovationsgesetz, BKIG · 5. Gewährung von Darlehen

1. Für Massnahmen gemäss Artikel 7, Artikel 9 und Artikel 10 können anstelle oder zusätzlich zu Kantonsbeiträgen Darlehen gewährt werden. Die maximalen Beitragssätze gemäss Artikel 15 dürfen insgesamt nicht überschritten werden.

2. Darlehen werden für die Dauer von maximal 20 Jahren gewährt.

3. Sie sind abzusichern und in der Regel zu verzinsen.

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