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Art. 16 Gesetz über die Förderung und Finanzierung von Massnahmen zu Klimaschutz und Innovation in Graubünden (Bündner Klima- und Innovationsgesetz, BKIG) - 3. Beitragsbemessung

Massnahmen - Neuartige Technologien und Prozesse sowie erneuerbare Rohstoffe
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Art. 16 Bündner Klima- und Innovationsgesetz, BKIG · 3. Beitragsbemessung

1. Für die Bemessung der Beiträge können insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt werden

a) die eingesparte oder abgeschiedene und dauerhaft eingelagerte Menge an CO₂eq;

b) das Potenzial zur Verminderung von CO₂eq oder zur Abscheidung von CO₂;

c) der Innovationsgehalt;

d) die Gesamtenergieeffizienz, namentlich beim Einsatz von Winterstrom;

e) die Treibhausgasemissionen, die bei der Bereitstellung der eingekauften Energie verursacht werden;

f) die Treibhausgasemissionen, die vor- und nachgelagert durch Dritte verursacht werden;

g) die Umweltbelastung, der Verbrauch natürlicher Ressourcen und die Kreislauffähigkeit;

h) das Potenzial, die Wertschöpfung im Kanton zu erhalten oder zu erhöhen.

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