820.400
BKIGLCIGLGCI
CH-GR
Art. 16 Gesetz über die Förderung und Finanzierung von Massnahmen zu Klimaschutz und Innovation in Graubünden (Bündner Klima- und Innovationsgesetz, BKIG) - 3. Beitragsbemessung
Massnahmen - Neuartige Technologien und Prozesse sowie erneuerbare Rohstoffe
Art. 16 Bündner Klima- und Innovationsgesetz, BKIG · 3. Beitragsbemessung
1. Für die Bemessung der Beiträge können insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt werden
a) die eingesparte oder abgeschiedene und dauerhaft eingelagerte Menge an CO₂eq;
b) das Potenzial zur Verminderung von CO₂eq oder zur Abscheidung von CO₂;
c) der Innovationsgehalt;
d) die Gesamtenergieeffizienz, namentlich beim Einsatz von Winterstrom;
e) die Treibhausgasemissionen, die bei der Bereitstellung der eingekauften Energie verursacht werden;
f) die Treibhausgasemissionen, die vor- und nachgelagert durch Dritte verursacht werden;
g) die Umweltbelastung, der Verbrauch natürlicher Ressourcen und die Kreislauffähigkeit;
h) das Potenzial, die Wertschöpfung im Kanton zu erhalten oder zu erhöhen.