820.400
BKIGLCIGLGCI
CH-GR
Art. 15 Gesetz über die Förderung und Finanzierung von Massnahmen zu Klimaschutz und Innovation in Graubünden (Bündner Klima- und Innovationsgesetz, BKIG) - 2. Beitragssätze
Massnahmen - Neuartige Technologien und Prozesse sowie erneuerbare Rohstoffe
Art. 15 Bündner Klima- und Innovationsgesetz, BKIG · 2. Beitragssätze
1. Beiträge können bis höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Aufwendungen für die einzelnen Massnahmen gewährt werden.
2. Beiträge und Darlehen können bis höchstens 75 Prozent der anrechenbaren Aufwendungen gewährt werden
a) für Studien gemäss Artikel 12;
b) ausnahmsweise für Massnahmen, die im Hinblick auf die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes besonders wirksam sind;
c) sofern mindestens 25 Prozent der anrechenbaren Aufwendungen über Darlehen gewährt werden.