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Art. 14 Gesetz über die Förderung und Finanzierung von Massnahmen zu Klimaschutz und Innovation in Graubünden (Bündner Klima- und Innovationsgesetz, BKIG) - Gemeinsame Bestimmungen 1. Förderungswürdige Massnahmen

Massnahmen - Neuartige Technologien und Prozesse sowie erneuerbare Rohstoffe
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Art. 14 Bündner Klima- und Innovationsgesetz, BKIG · Gemeinsame Bestimmungen 1. Förderungswürdige Massnahmen

1. Beiträge und Darlehen können nur gewährt werden für Massnahmen im Kanton Graubünden, welche dauerhaft zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes beitragen.

2. Die Regierung legt die Fördervoraussetzungen fest. Die Vorgaben vergleichbarer Förderprogramme des Bundes sind angemessen zu berücksichtigen.

3. Auf die Gewährung von Beiträgen und Darlehen besteht kein Rechtsanspruch.

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