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Art. 13 Gesetz über die Förderung und Finanzierung von Massnahmen zu Klimaschutz und Innovation in Graubünden (Bündner Klima- und Innovationsgesetz, BKIG) - Ermittlung des Verminderungspotenzials und Massnahmenpläne

Massnahmen - Neuartige Technologien und Prozesse sowie erneuerbare Rohstoffe
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Art. 13 Bündner Klima- und Innovationsgesetz, BKIG · Ermittlung des Verminderungspotenzials und Massnahmenpläne

1. Der Kanton kann Beiträge gewähren an Regionen und Gemeinden, Unternehmen, Tourismusdestinationen sowie andere Institutionen und Organisationen für die Ermittlung ihres CO₂eq-Verminderungspotenzials.

2. Er kann zudem Beiträge gewähren an Gemeinden für die Erarbeitung von Massnahmenplänen zur Erreichung von Netto-Null-Emissionen.

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