820.400
BKIGLCIGLGCI
CH-GR
Art. 12 Gesetz über die Förderung und Finanzierung von Massnahmen zu Klimaschutz und Innovation in Graubünden (Bündner Klima- und Innovationsgesetz, BKIG) - Studien
Massnahmen - Neuartige Technologien und Prozesse sowie erneuerbare Rohstoffe
Art. 12 Bündner Klima- und Innovationsgesetz, BKIG · Studien
1. Der Kanton kann Beiträge gewähren für Studien, wenn diese neue Erkenntnisse im Sinne der Zielsetzungen dieses Gesetzes erwarten lassen.