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Art. 12 Gesetz über die Förderung und Finanzierung von Massnahmen zu Klimaschutz und Innovation in Graubünden (Bündner Klima- und Innovationsgesetz, BKIG) - Studien

Massnahmen - Neuartige Technologien und Prozesse sowie erneuerbare Rohstoffe
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Art. 12 Bündner Klima- und Innovationsgesetz, BKIG · Studien

1. Der Kanton kann Beiträge gewähren für Studien, wenn diese neue Erkenntnisse im Sinne der Zielsetzungen dieses Gesetzes erwarten lassen.

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