820.400
BKIGLCIGLGCI
CH-GR
Art. 11 Gesetz über die Förderung und Finanzierung von Massnahmen zu Klimaschutz und Innovation in Graubünden (Bündner Klima- und Innovationsgesetz, BKIG) - Einsatz von erneuerbaren Rohstoffen und Stärkung der Kreislaufwirtschaft
Massnahmen - Neuartige Technologien und Prozesse sowie erneuerbare Rohstoffe
Art. 11 Bündner Klima- und Innovationsgesetz, BKIG · Einsatz von erneuerbaren Rohstoffen und Stärkung der Kreislaufwirtschaft
1. Der Kanton kann Beiträge gewähren für Projekte mit Vorzeigecharakter, die erneuerbare gegenüber nicht erneuerbaren Rohstoffen bevorzugen oder die Kreislaufwirtschaft stärken.