820.400
BKIGLCIGLGCI
CH-GR
Art. 10 Gesetz über die Förderung und Finanzierung von Massnahmen zu Klimaschutz und Innovation in Graubünden (Bündner Klima- und Innovationsgesetz, BKIG) - Wasserstoff und wasserstoffbasierte Brenn- und Treibstoffe
Massnahmen - Neuartige Technologien und Prozesse sowie erneuerbare Rohstoffe
Art. 10 Bündner Klima- und Innovationsgesetz, BKIG · Wasserstoff und wasserstoffbasierte Brenn- und Treibstoffe
1. Der Kanton kann Beiträge gewähren für Anlagen zur Produktion und Verwendung von Wasserstoff, sofern der Wasserstoff aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energieträgern hergestellt wird (grüner Wasserstoff).
2. Der Kanton kann zudem Beiträge gewähren für Anlagen zur Produktion und Verwendung von synthetischen Brenn- und Treibstoffen, sofern die synthetischen Brenn- und Treibstoffe aus grünem Wasserstoff und abgeschiedenem CO₂ hergestellt werden.