Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
820.400 BKIGLCIGLGCI CH-GR

Art. 10 Gesetz über die Förderung und Finanzierung von Massnahmen zu Klimaschutz und Innovation in Graubünden (Bündner Klima- und Innovationsgesetz, BKIG) - Wasserstoff und wasserstoffbasierte Brenn- und Treibstoffe

Massnahmen - Neuartige Technologien und Prozesse sowie erneuerbare Rohstoffe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10 Bündner Klima- und Innovationsgesetz, BKIG · Wasserstoff und wasserstoffbasierte Brenn- und Treibstoffe

1. Der Kanton kann Beiträge gewähren für Anlagen zur Produktion und Verwendung von Wasserstoff, sofern der Wasserstoff aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energieträgern hergestellt wird (grüner Wasserstoff).

2. Der Kanton kann zudem Beiträge gewähren für Anlagen zur Produktion und Verwendung von synthetischen Brenn- und Treibstoffen, sofern die synthetischen Brenn- und Treibstoffe aus grünem Wasserstoff und abgeschiedenem CO₂ hergestellt werden.

← Art. 9 Bündner Klima- und Innovationsgesetz, BKIG Gesetz über die Förderung und Finanzierung von Massnahmen zu Klimaschutz und Innovation in Graubünden (Bündner Klima- und Innovationsgesetz, BKIG) - Zweck und Gegenstand Art. 11 Bündner Klima- und Innovationsgesetz, BKIG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →