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Art. 1 Gesetz über die Förderung und Finanzierung von Massnahmen zu Klimaschutz und Innovation in Graubünden (Bündner Klima- und Innovationsgesetz, BKIG) - Zweck und Gegenstand

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Bündner Klima- und Innovationsgesetz, BKIG · Zweck und Gegenstand

1. Dieses Gesetz dient der Förderung von Massnahmen zur Vermeidung und Verminderung der Treibhausgasemissionen und zur Anpassung an die Folgen der Klimaveränderung sowie zum effizienten Ressourceneinsatz im Kanton Graubünden unter Berücksichtigung der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung.

2. Es legt die Ziele, die Massnahmen zur Zielerreichung und deren Finanzierung fest.

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