820.210
BEVOGE
CH-GR
Art. 9 Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV) - Kühlräume
Kantonale Massnahmen - Vorschriften - Wärmeschutz von Gebäuden
Art. 9 BEV · Kühlräume
1. Bei Kühlräumen, die auf weniger als 8 °C gekühlt werden, darf der mittlere Wärmezufluss durch die umschliessenden Bauteile pro Temperaturzone 5 W/m² nicht überschreiten. Für die entsprechende Berechnung ist von der Auslegungstemperatur des Kühlraums einerseits und den folgenden Umgebungstemperaturen andererseits auszugehen
a) in beheizten Räumen: Auslegungstemperatur für die Beheizung;
b) gegen Aussenklima: 20 °C;
c) gegen Erdreich oder unbeheizte Räume: 10 °C.
2. Für Kühlräume mit weniger als 30 m³ Nutzvolumen sind die Anforderungen auch erfüllt, wenn die umschliessenden Bauteile einen mittleren U-Wert von U ≤ 0,15 W/m²∙K einhalten.