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820.210 BEVOGE CH-GR

Art. 9 Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV) - Kühlräume

Kantonale Massnahmen - Vorschriften - Wärmeschutz von Gebäuden
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Art. 9 BEV · Kühlräume

1. Bei Kühlräumen, die auf weniger als 8 °C gekühlt werden, darf der mittlere Wärmezufluss durch die umschliessenden Bauteile pro Temperaturzone 5 W/m² nicht überschreiten. Für die entsprechende Berechnung ist von der Auslegungstemperatur des Kühlraums einerseits und den folgenden Umgebungstemperaturen andererseits auszugehen

a) in beheizten Räumen: Auslegungstemperatur für die Beheizung;

b) gegen Aussenklima: 20 °C;

c) gegen Erdreich oder unbeheizte Räume: 10 °C.

2. Für Kühlräume mit weniger als 30 m³ Nutzvolumen sind die Anforderungen auch erfüllt, wenn die umschliessenden Bauteile einen mittleren U-Wert von U ≤ 0,15 W/m²∙K einhalten.

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