Art. 8 Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV) - Befreiung und Erleichterungen
Art. 8 BEV · Befreiung und Erleichterungen
1. Erleichterungen von den Anforderungen an den winterlichen Wärmeschutz der Gebäudehülle gemäss Artikel 6 sind möglich bei
a) Gebäuden, die auf weniger als 10 °C aktiv beheizt werden, ausgenommen Kühlräume;
b) Kühlräumen, die nicht auf unter 8 °C aktiv gekühlt werden;
c) Gebäuden, deren Baubewilligung auf maximal drei Jahre befristet ist (provisorische Gebäude).
2. Von den Anforderungen an den winterlichen Wärmeschutz der Gebäudehülle gemäss Artikel 6 sind befreit
a) Umnutzungen, wenn damit keine Erhöhung oder Absenkung der Raumlufttemperatur verbunden ist und somit keine höhere Temperaturdifferenz bei der thermischen Gebäudehülle entsteht.
3. Von den Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz der Gebäudehülle gemäss Artikel 7 sind befreit
a) Gebäude, deren Baubewilligung auf maximal drei Jahre befristet ist (provisorische Gebäude);
b) Umnutzungen, wenn damit keine Räume neu unter Artikel 7 fallen.