820.210
BEVOGE
CH-GR
Art. 7 Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV) - Anforderungen und Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes
Kantonale Massnahmen - Vorschriften - Wärmeschutz von Gebäuden
Art. 7 BEV · Anforderungen und Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes
1. Der sommerliche Wärmeschutz von Gebäuden ist nachzuweisen.
2. Bei gekühlten Räumen oder Räumen, in denen eine Kühlung notwendig oder erwünscht ist, sind die Anforderungen an den g-Wert, die Steuerung und die Windfestigkeit des Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik einzuhalten.
3. Bei den anderen Räumen sind nur die Anforderungen an den g-Wert des Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik einzuhalten.