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820.210 BEVOGE CH-GR

Art. 63 Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV) - Übertragung von Vollzugsaufgaben an Dritte

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Art. 63 BEV · Übertragung von Vollzugsaufgaben an Dritte

1. Aufträge des Kantons an Dritte zwecks Übertragung von Vollzugsaufgaben, namentlich in den Bereichen Energiemonitoring, Prüfung von Fördergesuchen, Energieberatung sowie Aus- und Weiterbildung werden durch das Amt erteilt.

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