820.210
BEVOGE
CH-GR
Art. 63 Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV) - Übertragung von Vollzugsaufgaben an Dritte
Vollzug
Art. 63 BEV · Übertragung von Vollzugsaufgaben an Dritte
1. Aufträge des Kantons an Dritte zwecks Übertragung von Vollzugsaufgaben, namentlich in den Bereichen Energiemonitoring, Prüfung von Fördergesuchen, Energieberatung sowie Aus- und Weiterbildung werden durch das Amt erteilt.