820.210
BEVOGE
CH-GR
Art. 62 Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV) - Erhebung der Datengrundlagen
Vollzug
Art. 62 BEV · Erhebung der Datengrundlagen
1. Die Baubewilligungsbehörden erfassen die ihnen von den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern gemäss Artikel 58 Absatz 2 mitgeteilten energetisch relevanten Daten des Gebäudebestandes auf ihrem Gebiet.
2. Sie leiten die erfassten Daten periodisch dem Amt weiter.
3. Das zuständige Departement legt die Einzelheiten fest.