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820.210 BEVOGE CH-GR

Art. 62 Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV) - Erhebung der Datengrundlagen

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Art. 62 BEV · Erhebung der Datengrundlagen

1. Die Baubewilligungsbehörden erfassen die ihnen von den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern gemäss Artikel 58 Absatz 2 mitgeteilten energetisch relevanten Daten des Gebäudebestandes auf ihrem Gebiet.

2. Sie leiten die erfassten Daten periodisch dem Amt weiter.

3. Das zuständige Departement legt die Einzelheiten fest.

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