820.210
BEVOGE
CH-GR
Art. 61 Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV) - 3. Private Kontrolle: Energienachweis und Abnahme
Vollzug
Art. 61 BEV · 3. Private Kontrolle: Energienachweis und Abnahme
1. Wird der Energienachweis durch eine für die private Kontrolle berechtigte Person durchgeführt, ist auch die entsprechende Bauabnahme durch eine für die private Kontrolle berechtigte Person an die Gemeinde zu bestätigen.
2. Die Gemeinden führen zusammen mit dem Amt Stichprobenkontrollen durch.
3. Die Namen und Adressen der zum Vollzug beigezogenen Dritten werden periodisch durch das Amt öffentlich publiziert.